ZWANGSMASSNAHMEN
Eine ärztliche Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Betroffenen (Zwangsmaßnahme) ist nur mit Einwilligung des Betreuers sowie Genehmigung des zuständigen Gerichts statthaft. Das Gericht hat hier unter anderem zu beurteilen, ob und welche gesundheitliche Gefahr dem Betroffenen droht, inwieweit eine Beeinträchtigung des freien Willens und der Einwilligungsfähigkeit für die konkrete Maßnahme besteht, welche Maßnahmen aus medizinischer Sicht notwendig sind und ob weniger belastende Alternativen bestehen,ob der zu erwartende Nutzen der Maßnahme deren Risiken deutlich überwiegt und kann sich in diesen Frage eines Sachverständigengutachtens bedienen.