BETREUUNG
Im Falle psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung kann es notwendig werden, dass dem Betroffenen ein gerichtlich bestellter Betreuuer zur Seite gestellt wird. Dieser
kann in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen wie der Gesundheitssorge, Sorge in Finanzangelegenheite, Behördenangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmungsrecht Entscheidungen treffen,
wenn der Betroffene seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht mehr selbst besorgen kann. Vor Einsetzung eines Betreuers, welche auf Wunsch des Betroffenen oder angeregt durch Behörden oder Dritte
geschehen kann, hat das zuständige Gericht zu prüfen.
Hierzu kann es sich eines Sachverständigengutachtens bedienen.