UNTERBRINGUNG

Im Falle einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung kann es notwendig werden, dass der Betroffene zum Schutze seiner Gesundheit oder gar seines Lebens durch den Betreuer in einer geeignete Klinik auch gegen seinen Willen untergebracht wird. Dies stellt einen Grundrechtseingriff in Form eines Freiheitsentzug dar, der nur mit Genehmigung eines Gerichts statthaft ist oder ausnahmsweise dann, wenn mit einem Aufschub der Unterbringung besondere Gefährdung verbunden wäre.
Das zuständige Gericht hat hier die Voraussetzungen der Unterbringung und die Eignung der Unterbringung Maßnahme zur Gefahrenabwendung zu prüfen und kann sich dazu eines Sachverständigengutachtens bedienen. Die Frage nach der Notwendigkeit einer Unterbringung kann sich für alle Einrichtungen wie Altenpflege- und Wohnheime sowie für Kliniken gelten, wenn der Betroffene vor Ort durch bauliche, personelle oder medikamentöse Maßnahmen oder Vorrichtungen zurückgehalten oder in seiner Bewegungsfreiheit wesentlich eingeschränkt wird. Die Frage einer Unterbringun kann sich insbesondere auch zusammen mit der Frage einer Heilbehandlung (eines Eingriffs oder einer Medikation) als Zwangsmaßnahme stellen, da das eine ohne das andere das beabsichtigte Ziel der Abwendung gesundheitlicher Gefahren häufig nicht zu erreichen vermag.